Herzlich willkommen auf der Homepage
der Notarin Jana Gruschwitz in Leipzig
Notariellen Rat und notarielle Vertragsgestaltungen können Sie auf vielen Gebieten in Anspruch nehmen. Immer stehen wir Ihnen als juristische Experten gern zur Verfügung. Hier stellen wir Ihnen besonders wichtige und typische Bereiche notarieller Amtstätigkeiten vor.
Coronavirus (SARS Cov-2)
– Hinweise zum Infektionsschutz im Notariat –
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
Die Wahrnehmung von Terminen bei einem Notar als Stelle, die öffentliche Aufgaben im Sinne des § 2b Nr. 9 der SächsCoronaSchVO wahrnimmt, stellt jedoch einen triftigen Grund für das Verlassen der Unterkunft dar.
Um Ansteckungsrisiken in meinen Kanzleiräumen weitgehend zu reduzieren, möchte ich Sie um die Beachtung folgender Regeln und Hinweise bitten:
Bei der Wahrnehmung von Terminen bitte ich Sie, auf die Begleitung durch Personen zu verzichten, die nicht auch an der Beurkundung selbst beteiligt sind (z.B. Verwandte, Freunde, Kinder etc.). Die Anwesenheit nicht notwendiger Begleitpersonen ist leider nicht zugelassen, auch nicht im Wartebereich. An der Beurkundung teilnehmen dürfen nur die unmittelbar Urkundsbeteiligten. Dennoch erschienene Begleitpersonen müssen außerhalb meiner Kanzleiräume warten.
- Das SARS-CoV-2-Virus wird nach aktuellen Erkenntnissen atmungsbedingt durch Tröpfchen und Aerosole übertragen. Ich werde daher das Beurkundungszimmer / den Besprechungsraum auch im Winterhalbjahr während des Aufenthaltes darin bei weit geöffneten Fenstern regelmäßig lüften. Dies bewirkt eine wirksame Verringerung der Konzentration etwaig ausgeschiedener Viren und senkt damit das Infektionsrisiko in Räumen, die von mehreren Personen genutzt werden. Durch das regelmäßige Lüften kann es sein, dass Sie kurzzeitig frieren werden. Ich bitte Sie daher gegebenenfalls um das Tragen wärmerer Kleidung oder das Mitbringen eines Schals etc.
- Bitte folgen Sie den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes für Abstands- und Hygieneregeln und tragen Sie während des Aufenthaltes in meinen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung. Seit dem 26. Januar 2021 besteht hierzu eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO.